CORONA-PANDEMIE: HYGIENEKONZEPT FÜR APPARTEMENTS UND CAMPINGANLAGE STAND: 11.05.2021

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für das betrieblichen Schutz- und Hygienekonzept der Seecamp Rottal GmbH bekannt gemacht:

1. ORGANISATORISCHES

1.1 Die Seecamp Rottal GmbH erstellt ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelung.

1.2 Unsere Mitarbeiter werden durch innerbetriebliche Maßnahmen und unter Berücksichtigung der speziellen Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihrer Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten geschult. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.

1.3 Der Gastgeber kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an seine Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendigung konsequent Gebrauch gemacht.

1.4 Der Gastgeber kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter und soweit möglich der Gäste und ergreifen bei Verstößen alle vertraglich möglichen Maßnahmen.

2. GENERELLE SICHERHEITS- UND HYGIENEREGELN IM SEECAMP ROTTAL GMBH

2.1 Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m in allen Gemeinschaftsbereichen einschließlich der sanitären Einrichtungen,

sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Mitarbeiter.

Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereicht werden gekennzeichnet. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß der jeweils aktuellen Rechtslage nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.

2.2 Der Gastgeber, dessen Mitarbeiter und Gäste müssen in Gemeinschaftsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen davon sind weitläufige Außenbereiche, z.B. Parkplatz, Campingstellplatz

2.3 Vom Besuch der Seecamp Rottal GmbH sind ausgeschlossen:
– Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen hatten, und

– Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere.

Die Gäste werden vorab und geeigneter Weise (z.B. Homepage oder Buchungsbestätigung) über diese Ausschlusskriterien informiert.
Sollten Gäste während des Aufenthaltes Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen die vorhandenen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten. Sie haben so rasch wie möglich den Aufenthalt zu beenden.

2.4 Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel bereitgestellt. Mitarbeiter werden im richtigen Händewaschen geschult.

2.5 Der Gastgeber hat ein individuelles Reinigungskonzept erstellt, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z.B. Türgriffen, berücksichtigt.

2.6 Der Gastgeber hat ein Lüftungskonzept für die Gemeinschaftsräumlichkeiten, welches gewährleistet, dass einen regelmäßigen Luftaustausch
stattfindet.

2.7 Der Gastgeber verfügt über ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept, was entsprechend den zu erwarteten Gästen ausgelegt ist.

2.8 Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z.B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgt unter Beachtung des Arbeitsschutz- und Hygienestandards.

3. UMSETZUNG DER SCHUTZMAßNAHMEN FÜR MITARBEITER UND GÄSTE IM BETRIEBLICHEN ABLAUF

3.1 Allgemeine Regelungen
3.1.1 Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber ein Aufenthalt
nicht möglich ist.

3.1.2 Die Gäste werden über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und
fließendem Wasser informiert.

3.1.3 Die Gästen werden darauf hingewiesen, dass das gemeinsame Sitzen im Gemeinschaftsbereich ohne Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 m und das gemeinsame Beziehen einer Wohneinheit sowie das gemeinsame Anmieten von Zimmer oder einer Parzelle auf einem Campingplatz nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt.

3.1.4 Die Gäste müssen ab Betreten des Betriebes und bei Bewegungen im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ausgenommen in ihrer Wohneinheit.

Auf weitläufigen Außengeländen (z.B. Campingplatz) kann auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

3.2 Beherbergung

3.2.1 Nur diejenigen Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt, dürfen gemeinsam eine Wohneinheit beziehen oder eine Parzelle auf einem Campingplatz anmieten.

 

3.2.2 Beim CHECK-IN werden die Kontakte zwischen dem Gastgeber, seinen Mitarbeitern einerseits und Gästen andererseits sowie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z.B. Stifte, Meldescheine) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.

3.2.3 In allen Gemeinschaftsbereichen sind die Abstandsregeln einzuhalten. Die Abstandsregeln gelten auch für jedermann in allen Betriebsbereichen.

3.2.4 Insbesondere bei der Reinigung der Wohneinheiten werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftsräumlichkeiten erfolgt in Abwesenheit der Gäste, um Kontakte zu vermeiden.

3.2.5 Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt wird (z.B. Magazine, Tagesdecken) wird auf ein Minimum reduziert und so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.

3.2.6 Die Nutzung von zugehörigen Wellness- und Badebereichen richtet sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage.

3.2.7 Die Zulässigkeit von organisierten Freizeitangeboten richtet sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage.

3.2.8 Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Gästen oder Personal zu ermöglichen, können die Kontaktdaten der Gäste (Name, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes) auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden weitergegeben werden.

Die Dokumentation wird so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder Schädigung geschützt sind. Die Daten müssen zu diesem Zweck einen Monat aufbewahrt werden.

Sofern die Daten aufgrund einer anderen Rechtsgrundlagenoch länger aufbewahrt werden müssen, dürfen sie nach Ablauf eines Monats nach ihrer Erhebung nicht mehr zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.
Der Gastgeber informiert die Gäste gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung.

4. INKRAFTTRETEN
Dieses Konzept tritt am 21.05.2021 in Kraft.

gez.
Stefanie Gruber Geschäftsführerin